BFH - Urteil vom 19.02.2004
III R 41/03
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 928
BFH/NV 2004, 735
BFHE 205, 380
BStBl II 2004, 522
DB 2004, 1025
DStRE 2004, 701
VIZ 2004, 344
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2204/02

Investitionszulage bei Mietwohnbauten nach § 3 InvZulG 1999

BFH, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen III R 41/03

DRsp Nr. 2004/5547

Investitionszulage bei Mietwohnbauten nach § 3 InvZulG 1999

»§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 begünstigt nur den Teil der Anschaffungskosten für ein Gebäude, der auf Herstellungsarbeiten entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags durchgeführt hat.«

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger wurde am 8. Oktober 1998 als Eigentümer eines Grundstückes in A/Thüringen im Grundbuch eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein in den Jahren 1906/1907 errichtetes Mietwohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 427 qm. Der Kläger hatte das Grundstück im Wege der Restitution nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) erworben. Im notariellen Vertrag vom 6. Mai 1994 hatten die vier Enkel des ursprünglichen Eigentümers ihren Restitutionsanspruch nach dem VermG an den Kläger abgetreten. Nach § 3 dieses Vertrages war der Kläger verpflichtet, im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche je 1/6 des rechnerischen Nettoerfolgs, der nach Abzug aller Kosten, Auslagen und Belastungen verblieb, an die Enkel zu entrichten.