Autoren: Griebel/Wiek |
Vereinbarungen die von dem Benachteiligungsverbot abweichen, sind nach § 21 Abs. 4 AGG unwirksam. Benachteiligende einseitige Rechtsgeschäfte und Gestaltungsrechte sind nach § 134 BGB nichtig. § 19 Abs. 1 und 2 BGB ist ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB. Das gilt freilich nur für Rechtsgeschäfte mit dem Benachteiligten. Ein Mietvertrag mit einem Dritten, der unter Verletzung des AGG gegenüber einem anderen Wohnungssuchenden geschlossen wird, ist wirksam.10)
10) | Blank/Börstinghaus, § 535 Rdn. 82. |
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Mieter nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BGB Beseitigung der Benachteiligung verlangen. Daneben können weitere Ansprüche bestehen. Bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht nach Satz 2 ein Unterlassungsanspruch.11)
11) | AG Augsburg, Urt. v. 10.12.2019 - |
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