Autoren: Griebel/Wiek |
Vereinbarungen, die von dem Benachteiligungsverbot abweichen, sind nach § 21 Abs. 4 AGG unwirksam. Benachteiligende einseitige Rechtsgeschäfte und Gestaltungsrechte sind nach §
10) | Blank/Börstinghaus, § 535 Rdn. 82. |
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Mieter nach §
11) | AG Augsburg, Urt. v. 10.12.2019 - |
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