Autor: Emmert |
Hat der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben über die Beschaffenheit der Mietsache gemacht, schließen die Gewährleistungsregeln des Mietrechts Schadensersatzansprüche des Mieters aus culpa in contrahendo aus, sofern der Vermieter nicht arglistig gehandelt hat.
Im Fall des mit Arglist handelnden Vermieters kann der Mieter dagegen nach h.M. aus culpa in contrahendo (gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) Ersatz des (nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkten) Vertrauensschadens geltend machen.9)
Für die Praxis bedeutet dies, dass sich der arglistig handelnde Mietvertragspartner (wie im Kaufrecht) neben den Gewährleistungsansprüchen auch Forderungen auf Aufwendungsersatz der anderen Vertragsseite aus c.i.c. aussetzt, selbst wenn die Aufwendungen sich bei Vertragsdurchführung nicht amortisiert hätten und der Vertrauensschaden, also das negative Interesse, sogar größer ist als das Erfüllungsinteresse.
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