IV. Bauliche Veränderungen

Autor: Emmert

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Von den engen Grenzen des § 538 BGB abgesehen sind bauliche Veränderungen der Mietsache dem Mieter nur bei Zustimmung des Vermieters erlaubt und andernfalls vertragswidrig.1)

Dabei ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn der Vermieter mit den baulichen Veränderungen durch den Mieter zunächst einverstanden gewesen war, mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung alle derartigen Umbauten bei Vertragsende als Teil der Rückgabepflicht beseitigt und wieder der vormalige Zustand hergestellt werden muss.2)

Soweit die Parteien im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter bestimmte Arbeiten in der Wohnung durchführen kann, nimmt dies die Duldung des Vermieters vorweg, gibt diesem aber darüber hinaus keinen Anspruch auf Durchführung.3)

Maßnahmen des Mieters müssen die konstruktive Substanz und das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes unangetastet lassen und fachhandwerklich ausgeführt werden. Andere Bewohner dürfen dadurch nicht gestört oder belästigt werden. Die Maßnahme muss bei Mietende zurückgebaut werden können.4)

Der Vermieter kann die Erlaubnis vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder der Leistung einer zusätzlichen Mietsicherheit abhängig machen.