IV. Begünstigte Maßnahmen

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Der Vermieter kann im Rahmen seines Mieterhöhungsrechts nach § 559 BGB nur Kosten auf den Mieter umlegen, die ihm wegen Modernisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in § 559 Abs. 1 BGB alternativ genannten Fällen des § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB entstehen.