IV. Begünstigte Maßnahmen im Rahmen der Mieterhöhung nach § 559 BGB

330

Der Vermieter kann im Rahmen seines Mieterhöhungsrechts nach §  559 BGB nur Kosten auf den Mieter umlegen, die ihm wegen Modernisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in §  559 Abs.  1 BGB alternativ genannten Fällen des §  555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB entstehen.