IV. Berufung

Autoren: Griebel/Wiek

1. Vorüberlegung/Tatbestandsberichtigungsantrag

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Der Gesetzgeber hat durch das Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO den Parteien ein Mittel zur Verfügung gestellt, nachträglich den richtigen Inhalt ihres Vorbringens in den Tatbestand des Urteils aufnehmen zu lassen. Deshalb können Unrichtigkeiten tatbestandlicher Feststellungen nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels geltend gemacht werden. Die Berufung ist nicht mehr vollwertige zweite Tatsacheninstanz, sondern in erster Linie Instrument der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung (s.u. Rdn. 23). An vollständige und richtige Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz ist das Berufungsgericht gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Neues Vorbringen darf es nur berücksichtigen, soweit dieses in erster Instanz aufgrund fehlerhafter Prozessleitung oder sonst ohne Verschulden der Partei unterblieben ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO). Insofern ist es unerlässlich, Tatbestandsberichtigung zu beantragen, wenn das Ausgangsgericht ersichtlich den Sachverhalt nicht oder nicht richtig gewürdigt hat.

2. Zuständigkeit

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Über Berufungen gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Wohnraum-Mietsachen entscheiden nach § 72 GVG die Landgerichte.17)

In nicht wohnraumrechtlichen Angelegenheiten ist das zweite Instanz, wenn nach allgemeinen Regeln (Gegenstandswert größer als 5.000 €) das Landgericht erste Instanz war.