Autor: Emmert |
Praktisch bedeutsam sind folgende Fallgruppen:
Im Fall der Doppelvermietung sind alle Verträge ohne Rücksicht auf ihre Erfüllbarkeit gleichrangig9) wirksam.10)
Hat der Vermieter einen der Mietverträge erfüllt und einem Mieter das Mietobjekt überlassen, verliert der andere Mieter nach überwiegender Meinung seinen Überlassungsanspruch nach § 275 Abs. 2 BGB.11) Nach anderer Meinung handelt es sich dabei lediglich um einen Fall des Unvermögens.12)
Ungeachtet der Frage, ob dem nicht besitzenden Mieter nicht ein Erfüllungsanspruch zusteht, kann er in jedem Fall vom Vermieter Schadensersatz aus § 536a Abs. 1 BGB verlangen.13)
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