IV. Folgen bei Zuwiderhandlungen

Autor: Emmert

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Ähnlich wie bei der Verletzung der Pflichten des Mieters beim Mietgebrauch oder bei vertragswidriger Nutzung steht dem Vermieter ein Erfüllungs- bzw. Unterlassungsanspruch zu (§ 541 BGB), und er kann unter den oben (§ 20 Rdn. 83  f.) dargelegten Voraussetzungen ordentlich bzw. sogar fristlos kündigen - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.17)

Da kleinere oder vereinzelte Verstöße gegen die Hausordnung für eine Kündigung nicht ausreichen, ist in aller Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich.18)

Praxistipp:

Allein die Abmahnung lässt einen Verstoß nicht automatisch erheblich i.S.v. § 543 BGB werden, andernfalls hätte es der Vermieter in der Hand, auch bei Bagatellen allein durch die Abmahnung einen Kündigungsgrund zu schaffen. Die Erheblichkeit ist vielmehr gleichwohl anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Abmahnung und der Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens zu prüfen.19)

Daneben stellen schuldhafte Verstöße gegen die Hausordnung eine positive Vertragsverletzung des Vermieters gegenüber dem Mieter dar und verpflichten diesen zum Schadensersatz.