IV. Folgen der Verweigerung der Untermieterlaubnis

Autor: Emmert

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Verweigert der Vermieter die Erteilung der Untermieterlaubnis trotz bestehendem Anspruch des Mieters, hat dieser gegen den Vermieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche in Höhe der entgangenen Untermiete aus §  280 Abs.  1 BGB.1)

Ersparte Aufwendungen muss er sich dabei anrechnen lassen.2) Daneben kann er nicht nur von seinem Sonderkündigungsrecht gem. §  540 Abs.  1 Satz 2 BGB Gebrauch machen, sondern das Mietverhältnis auch gem. §  543 Abs.  2, Abs.  1 Nr. 1 BGB fristlos kündigen. Eine unter erteilte Erlaubnis steht deren Verweigerung gleich und löst ebenfalls das Sonderkündigungsrecht des Mieters aus.