Autor: Emmert |
Verweigert der Vermieter die Erteilung der Untermieterlaubnis trotz bestehendem Anspruch des Mieters, hat dieser gegen den Vermieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche in Höhe der entgangenen Untermiete aus § 280 Abs. 1 BGB.1) Ersparte Aufwendungen muss er sich dabei anrechnen lassen.2) Daneben kann er nicht nur von seinem Sonderkündigungsrecht gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch machen, sondern das Mietverhältnis auch gem. § 543 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 BGB fristlos kündigen. Eine unter erteilte Erlaubnis steht deren Verweigerung gleich und löst ebenfalls das Sonderkündigungsrecht des Mieters aus.
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