IV. Kautionsverzug

Autoren: Thanner/Wiek

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Der durch die Mietrechtsreform 2013 eingeführte § 569 Abs. 2a BGB enthält einen besonderen Kündigungstatbestand für den Kautionsverzug. Die Vorschrift gilt nur in der Wohnraummiete; vgl. § 578 Abs. 2 BGB. Für die Gewerberaummiete bleibt es bei der Anwendung des § 543 Abs. 1 BGB auf den Kautionsverzug. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 29 Abs. 2 EGBGB gilt der neue Kündigungstatbestand nur für neue Mietverhältnisse. Auf alte Mietverhältnisse, die vor dem 01.05.2013 entstanden sind, ist § 569 Abs. 2a BGB nicht anwendbar. Für neue Mietverhältnisses regelt § 569 Abs. 2a BGB "ausdrücklich und abschließend die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution".1)

Daneben ist § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB als Generalklausel nicht anwendbar.2)

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