IV. Kostenmiete bei gefördertem Wohnmietraum

Autor: Emmert

1. Allgemeines

a) Fortgeltung alten Rechts

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Die Vorschriften über die Preisbindung gelten nach Maßgabe der §§ 46 ff. WoFG über den 31.12.2001 hinaus fort und sind daher weiterhin im Hinblick auf etwaige Mieterhöhungen nach § 10 WoBindG, aber auch auf die Voraussetzungen des Wegfalls der Preisbindung des nach altem Recht geförderten Wohnraums zu beachten.

Praxistipp:

Dies gilt nicht mehr für alle Bundesländer. Soweit die Länder aufgrund der auf sie übergegangenen Gesetzgebungskompetenz eigene Landeswohnraumförderungsgesetze erlassen haben, wurde in einzelnen Fällen auch dort, wo das WoBindG eigentlich weiterhin gilt, die Kostenmiete abgeschafft. Gegenwärtig sind dies:

- Baden-Württemberg (§ 32 Abs. 2 LWoFG: Umstellung zum 01.01.2009)10)

- Schleswig-Holstein (§ 16 Abs. 6 SH- WoFG : Umstellung zum 01.07.2009)


10)

Siehe auch Feßler, WuM 2009, 90 ff.

b) Preisbindung

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Im Gegensatz zu preisfreien Mietverhältnissen, bei denen die Mietpreisbildung innerhalb bestimmter gesetzlicher Grenzen zur freien Disposition der Mietvertragsparteien steht und letztlich auch von der Marktlage abhängig ist, ist bei preisgebundenen Mietverhältnissen die Festlegung der Miethöhe an eine durch die sogenannte Kostenmiete definierte Obergrenze gebunden. Diese Obergrenze ist einzuhalten, solange für die betroffene Wohnung die sogenannte Preisbindung gilt.

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