IV. Kündigungsrecht des Mieters einer öffentlich geförderten Wohnung

Autoren: Thanner/Wiek

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Bei Mieterhöhungen nach § 10 WoBindG für eine öffentlich geförderte Wohnung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs. 1 WoBindG. Er ist berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats zu kündigen. Soll also beispielsweise die Miete ab 01.07. erhöht werden, so muss der Mieter spätestens am dritten Werktag im Juli kündigen, um das Mietverhältnis zum 30.09. zu beenden. Der Kündigungstermin berechnet sich nach dem Erhöhungsmonat (§ 10 Abs. 2 WoBindG), nicht nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Erhöhungserklärung.

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Bei fristgerechter Kündigung tritt nach § 11 Abs. 2 WoBindG die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach Absatz 3 unwirksam.