IV. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte

Autor: Emmert

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Soweit ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht, kann es gem. § 309 Abs. 2 BGB durch formularmäßige Vereinbarung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.21)

Unwirksam ist insbesondere auch eine Einschränkung dahingehend, dass die Ausübung eines solchen Rechts dem Vermieter vorher angezeigt werden muss22) oder von dessen Anerkenntnis abhängig ist.23) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüchen, die aber auf demselben Lebenssachverhalt i.S.d. § 273 BGB beruhen, kann jedoch auch durch Formularvereinbarungen wirksam ausgeschlossen werden.24) Individualvertragliche Vereinbarungen, die die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts einschränken, sind bei Wohnraummietverhältnissen nur im Rahmen von § 556 Abs. 2 BGB wirksam.

1. Betriebskostenabrechnungen

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