IV. Mieterdarlehen

Autor: Emmert

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Anders als bei der Vereinbarung einer Mietvorauszahlung begründen die Parteien bei einem Mieterdarlehen ein eigenständiges Vertragsverhältnis i.S.d. §§ 488  ff. BGB.15)

Diese Vereinbarung steht allerdings im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrags, was regelmäßig etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Darlehen durch Verrechnung der fälligen Raten mit den jeweils auch fälligen Mieten getilgt wird. Wird das Mietverhältnis beendet, muss der Mieter i.d.R. den Darlehensvertrag gesondert kündigen, um seinen Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens geltend zu machen.16)

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Fehlt es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, ist die Abgrenzung zwischen Mietvorauszahlung und Mieterdarlehen durch Ermittlung des von den Parteien mit der Vereinbarung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks vorzunehmen.17)

Zunächst ist festzustellen, ob tatsächlich zwei voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse vorliegen, andernfalls ist von einer Mietvorauszahlung auszugehen.18) Indizien für eine Mietvorauszahlung sind weiterhin z.B. die Vereinbarung, den Betrag nicht oder weit unter den Kapitalmarktbedingungen zu verzinsen19) oder die Laufzeit an die Mietdauer zu koppeln.