IV. Mieterhaftung

Autor: Vöckel

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Als Nebenpflicht obliegt dem Mieter eine Obhuts- und Sorgfaltspflicht für die Mietsache. Er ist deshalb zur schonenden und pfleglichen Behandlung der Mietsache verpflichtet. Schäden, die nicht durch den normalen vertragsgemäßen Gebrauch mehr oder weniger zwangsläufig verursacht werden, sind so weit wie möglich zu vermeiden. In der Praxis ist es oft problematisch, die vertragsgemäße von der nicht vertragsgemäßen Abnutzung zu unterscheiden. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Man kann sich der Sache aber nähern, indem man prüft, zu welchem vertraglichen Zweck das Objekt vermietet ist und welche Nutzungen damit notwendigerweise verbunden sind bzw. gewöhnlich einhergehen.

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Hat der Mieter seine Pflichten verletzt und dadurch Schäden verursacht, so haftet er dem Vermieter aus § 280 Abs. 1 BGB. Verlangt werden kann Naturalherstellung oder Schadensersatz in Geld (§ 249 BGB). Letzteres setzt nicht voraus, dass der Vermieter dem Mieter eine Frist zur Schadensbeseitigung setzt, da der Mieter keine Hauptpflicht verletzt hat und insofern die Voraussetzungen des § 281 BGB nicht gelten.23)

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Der Mieter hat auch Folgeschäden zu ersetzen, z.B. entgangenen Gewinn (§ 252 BGB). In Betracht kommen u.U. auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823  ff. BGB).

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