IV. Mietpreisüberhöhung und ortsübliche Vergleichsmiete

98

Ausgangspunkt bei der Prüfung der Mietpreisüberhöhung ist die ortsübliche Vergleichsmiete, wobei der §  5 Abs.  1 WiStG zugrundeliegende Vergleichsmietenbegriff identisch mit dem des §  558 Abs.  2 BGB ist.1)

Aus diesem Grund ist bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliegend ebenso zu verfahren wie bei einem Mieterhöhungsverfahren nach §  558 BGB (s. § 12 Rdn. 40  ff.).