Ausgangspunkt bei der Prüfung der Mietpreisüberhöhung ist die ortsübliche Vergleichsmiete, wobei der § 5 Abs. 1 WiStG zugrundeliegende Vergleichsmietenbegriff identisch mit dem des § 558 Abs. 2 BGB ist.1) Aus diesem Grund ist bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliegend ebenso zu verfahren wie bei einem Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB (s. § 12 Rdn. 40 ff.).
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|