IV. Mietpreisüberhöhung und ortsübliche Vergleichsmiete

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Ausgangspunkt bei der Prüfung der Mietpreisüberhöhung ist die ortsübliche Vergleichsmiete, wobei der § 5 Abs. 1 WiStG zugrundeliegende Vergleichsmietenbegriff identisch mit dem des § 558 Abs. 2 BGB ist.1)

Aus diesem Grund ist bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliegend ebenso zu verfahren wie bei einem Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB (s. § 12 Rdn. 40  ff.).