IV. Nettomiete

Autor: Emmert

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Eine Nettomiete ist gegeben, wenn die Parteien vereinbaren, dass sämtliche umlagefähigen Betriebskosten (s.u. § 14 Rdn. 28  ff.) auf den Mieter umgelegt und von diesem gesondert neben der Miete getragen werden. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag. Ob der Mieter auf die Betriebskosten feste, nicht abrechenbare Pauschalen zahlt oder Vorauszahlungen leistet, über die abzurechnen ist, müssen die Parteien in einer gesonderten Vereinbarung regeln. In beiden Fällen sind aber die gesonderten Entgelte gem. §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB Bestandteile der Miete.

1. Bestandteile der Nettomiete

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