IV. Neuvermietung und Mietdifferenz

Autoren: Griebel/Wiek

1. Allgemein

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Die vorzeitige Rückgabe der Mietsache durch den Mieter ist für den Vermieter wegen des fortbestehenden Mietzahlungsanspruchs so lange unproblematisch, wie der Mieter willens oder in der Lage ist, die Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses fortzuentrichten.

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Stellt der Mieter jedoch die Zahlung ein, kann der Vermieter zum einen versuchen, seinen fortbestehenden vertraglichen Mietzahlungsanspruch gegen den möglicherweise insolventen Mieter durchzusetzen. Eine Verpflichtung des Vermieters, das Mietobjekt schnellstmöglich wieder zu vermieten, besteht in diesem Fall nicht.36)

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Der Vermieter kann das Mietverhältnis jedoch auch wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen und die ihm vom Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung bis zum ursprünglichen Ende des Mietverhältnisses zustehende Miete als Mietausfallschaden geltend machen.37)

In diesem Fall, wenn die durch die Kündigung entfallene Miete als Schaden geltend gemacht wird, trifft ihn aber die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB. Hiernach ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, den ihm entstehenden Ausfallschaden durch eine rasche Neuvermietung zu minimieren, er muss aber nicht sofort und um jeden Preis ein neues Mietverhältnis eingehen.38)