IV. Pfandobjekte

Autoren: Griebel/Wiek

1. Pfändbare Gegenstände

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Das Vermieterpfandrecht umfasst nur eingebrachte Sachen i.S.v. § 90 BGB. Forderungen des Mieters gegen Dritte können selbst dann nicht Gegenstand des Vermieterpfandrechts sein, wenn sie der Mieter z.B. in Form einer Schadensersatzforderung als Surrogat für zerstörte, ehedem dem Pfandrecht unterliegende Gegenstände erworben hat.10)

Eine Pfändung von Wertpapieren ist nur dann möglich, wenn diese Sachen gleichgestellt sind, also bei Banknoten, indossablen Papieren und Inhaberpapieren (§§ 1292, 1293 BGB).11)

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Dem Vermieterpfandrecht unterliegen nur vom Mieter in die Mieträume eingebrachte Gegenstände. Auf andere im Eigentum des Mieters stehende Sachen hat der Vermieter über die §§ 562  ff. BGB keinen Zugriff, in Betracht kommt hier nur eine rechtsgeschäftliche Verpfändung. Eingebracht sind die Sachen des Mieters, die mit dessen Willen nicht nur vorübergehend (wie z.B. Ansichts-, Probesendungen, Inhalt der Tageskasse12)

) in die Mieträume gebracht worden sind, auch wenn dies mit Zustimmung des Vermieters schon vor Beginn des Mietvertrags stattfand, nicht aber, wenn es erst nach Vertragsende vor Rückgabe der Mietsache geschieht.


10)

Lammel in Schmidt-Futterer, § 562 BGB Rdn. 12 m.w.N.

11)