IV. Pflichtverletzung

Autor: Emmert

34

Die vertragswidrige Weigerung des Vermieters, das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben, insbesondere schon vor der Überlassung an den Mieter vorhandene Mängel zu beseitigen, stellt eine positive Vertragsverletzung dar, die nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.1)

Nach Überlassung der Mietsache wird die auf pVV gestützte Ersatzpflicht von § 536a BGB verdrängt. Der Anwendungsbereich der pVV beschränkt sich daher auf Pflichtverletzungen des Vermieters, die keinen Mangel zur Folge haben.2)

Beispiele:

Verletzung von Aufsichts-3)

oder Aufklärungspflichten;4) unberechtigte Vermieterkündigung z.B. unter Vorspiegelung von Eigenbedarf5) oder unberechtigte Räumungsversuche6); unberechtigtes Miet\erhöhungsverlangen unter schuldhaftem Verstoß gegen die Kappungsgrenze.7)