IV. Preisgebundener Wohnraum

Autoren: Griebel/Wiek

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Nach §  2 Abs.  3 WoVermRG steht dem Wohnungsvermittler keine Provision zu, wenn der Mietvertrag über preisgebundenen Wohnraum geschlossen wird. Abweichende Vereinbarungen sind nach §  2 Abs.  5 Nr. 1 WoVermRG unwirksam.