IV. Preisgebundener Wohnraum

Autoren: Griebel/Wiek

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Nach § 2 Abs. 3 WoVermRG steht dem Wohnungsvermittler keine Provision zu, wenn der Mietvertrag über preisgebundenen Wohnraum geschlossen wird. Abweichende Vereinbarungen sind nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermRG unwirksam.