IV. Prozessuales zur Duldungspflicht des Mieters

Autor: Wittkämper

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Weigert sich der Mieter, seiner Duldungspflicht nachzukommen, kann der Vermieter gerichtlich vorgehen. Sein Anspruch zielt auf Duldung der Einwirkungen bzw. evtl. auch auf das Unterlassen von Behinderungen. Sofern Mitwirkungshandlungen erforderlich sind, kommt auch eine entsprechende Klage auf Mitwirkung in Betracht.

Eine einstweilige Verfügung des Vermieters auf Duldung bzw. Unterlassung von Behinderungen ist möglich, aber in der Praxis schwierig durchzusetzen.5)

Das Problem liegt darin, einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft zu machen. An diesen sind hohe Anforderungen zu stellen, da es sich meistens nicht um eine "einstweilige", sondern um eine endgültige Erfüllung der Duldungspflicht handeln wird, so dass die Hauptsache vorweggenommen wird.6) Das Paradebeispiel ist natürlich die Gefahr im Verzug, wie z.B. bei einem Wasserrohrbruch oder drohenden Frostschäden. Der Vermieter muss nachweisen, dass die Maßnahme notwendig ist, um weiteren erheblichen Schaden von dem Mieter, einem Bewohner oder der Mietsache selbst abzuwenden, wobei eine akute Gefahr bestehen muss.7) Die Eilbedürftigkeit kann aber nicht damit begründet werden, dass Handwerker schon bestellt oder Arbeiten im Zug von anderen Sanierungen in "einem Abwasch" ausgeführt werden sollen.