IV. Rechtsfolgen

Autor: Emmert

1. Belehrungspflicht

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Umfang und Inhalt der Belehrungspflicht des Vermieters ergeben sich aus § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB.

2. Widerrufsrecht

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Das Widerrufsrecht des Mieters ist in § 312g Abs. 1 i.V.m. §§ 355, 356 BGB geregelt.

Der Widerruf ist gegenüber dem Vermieter zu erklären. Für den Widerruf besteht weder ein Formerfordernis noch eine Begründungspflicht. Lediglich der Entschluss des Mieters zum Widerruf des Vertrags muss aus dem Widerruf eindeutig hervorgehen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, bei Fernabsatzverträgen bzw. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen i.S.v. §§ 312b, 312c BGB jedoch nicht, bevor der Vermieter den Mieter entsprechend den gesetzlichen Anforderungen belehrt hat, § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Für die Einhaltung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, § 355 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 BGB. Eine vertragliche Verlängerung der Widerrufsfrist ist zulässig, eine Verkürzung hingegen nicht.68)

Wurde der Mieter bei Verträgen nach §§ 312b, 312c BGB nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 oder § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt.


68)

Grüneberg/Grüneberg, § 355 Rdn. 9.

3. Rechtsfolgen des Widerrufs

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