Autor: Emmert |
Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB handelt es sich um einen - abtretbaren72) - gesetzlich geregelten Hilfsanspruch des Mieters.73) Er geht regelmäßig auf die Mitteilung von Tatsachen.74) Nach Ansicht des LG Berlin soll der Vermieter auch zur Belegvorlage verpflichtet sein (str.).75)
Umstritten ist, wann dieser Anspruch verjährt. Teilweise wird vertreten, dass er einer eigenständigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt,76) wobei es für die Kenntnis des Mieters von den anspruchsbegründenden Tatsachen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausreicht, dass der Mieter weiß, dass bei Mietvertragsabschluss die Wohnung in einer durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gemeinde mit angespannter Wohnungsversorgung liegt.77)
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