IV. Schadensersatzansprüche des Mieters

Autoren: Griebel/Wiek

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Schadensersatzansprüche des Mieters können zum einen daraus resultieren, dass der Mieter den Mietvertrag aus einem vom Vermieter zu vertretenden Grund fristlos gekündigt hat. Hier ist insbesondere an die Nichtgewährung des Mietgebrauchs gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu denken.

Aber auch die unberechtigte fristlose Kündigung des Vermieters kann Schadensersatzansprüche des Mieters nach sich ziehen. Denn eine solche Kündigung stellt eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung dar und damit eine positive Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB).17)

Es liegt darin der Missbrauch eines Gestaltungsrechts, wodurch der Bestand des Vertrags gefährdet wird.18)

Gemäß § 249 BGB ist der Mieter so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das in der rechtswidrigen Kündigung liegende schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. An Schadenspositionen kommen in Betracht:

- Mietdifferenz

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