IV. Schriftform

Autoren: Griebel/Wiek

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Bei Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses für mehr als ein Jahr muss auch bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag die Formvorschrift des § 550 BGB beachtet werden.45)

Dabei kommt es nach dem Zweck des § 550 BGB, einen etwaigen Erwerber, der nach § 566 BGB in das Mietverhältnis eintritt, vor einer längeren Bindung an nicht bekanntgegebene belastende Vereinbarungen zu schützen, aber nur auf den Kündigungsverzicht des Vermieters an. Bei einem einseitigen Kündigungsverzicht des Mieters greift § 550 BGB nicht ein.46) Ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters begründet keine längerfristige Bindung für einen etwaigen Erwerber. Schriftform ist für einen beiderseitigen Kündigungsausschluss47) und auch für den einseitigen Kündigungsverzicht des Vermieters erforderlich, wenn er für mehr als ein Jahr vereinbart wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter einseitig nur auf einzelne Kündigungstatbestände, etwa Eigenbedarf, verzichtet hat. Ein einseitiger Verzicht des Vermieters auf eine Eigenbedarfskündigung zugunsten des Mieters gem. §  ist auch in dem notariellen Erwerbsvertrag des Vermieters möglich. Bei einer späteren Weiterveräußerung tritt der Dritte nach §  auch in diese vertragliche Kündigungsbeschränkung ein.