Autor: Emmert |
Erfolgt nach Ende des Mietverhältnisses ein rechtsgeschäftlicher Eigentümerwechsel, so geht der Rückgabeanspruch in entsprechender Anwendung von § 566 Abs. 1 BGB auf den Erwerber über.54) Dies ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die vor Eigentumswechsel entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche bei dem bisherigen Vermieter verbleiben.55)
54) | OLG Düsseldorf vom 16.04.2002 - 24 U 199/01, WuM 2002, 481, 483 = ZMR 2002, 589, 591. |
55) | Streyl in Schmidt-Futterer, § 566 Rdn. 14. |
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