IV. Textform und elektronische Form beim Wohnraummietvertrag

Autoren: Griebel/Wiek

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Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr46)

zum 01.08.2001 hat Auswirkungen auch auf das Mietrecht.

1. Elektronische Form

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Durch dieses Gesetz wurde zum einen § 126 BGB durch einen neuen Absatz 3 ergänzt, nachdem die schriftliche Form durch die sogenannte elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Insoweit regelt § 126a Abs. 1 BGB für einseitige Erklärungen, dass der Aussteller zur Einhaltung der elektronischen Form seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem , das ebenfalls am 01.08.2001 in Kraft getreten ist, versehen muss. Für den postuliert §  Abs.  , dass die Parteien ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch - nicht gemeinsam - signieren müssen. Trotz fortschreitender "legal tech"-Formate haben diese wegen des damit verbundenen technischen Aufwands keine weite Verbreitung gefunden.