IV. Verfahren zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in Mietsachen

Autoren: Griebel/Wiek

1. Annahmeverfahren

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Das Annahmeverfahren ist in den Vorschriften der §§ 93a-93d BVerfGG geregelt, die durch das 5. ÄnderungsG mit Wirkung vom 11.08.1993 neu gefasst worden sind.

Nach § 93a Abs. 1 BVerfGG bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde ist gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen,56)

soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (Buchst. a) oder wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte "angezeigt" ist (Buchst. b). Grundsätzliche Bedeutung haben Verfassungsbeschwerden in Mietsachen nur selten. Im Regelfall hängt die Annahme jetzt davon ab, ob sie "angezeigt" ist. Hierdurch "gewinnt das BVerfG Entscheidungsraum hinsichtlich der Annahme einer Verfassungsbeschwerde".57) Gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b) zweiter Halbsatz BVerfGG kann die Annahme auch angezeigt sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

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Zu den des §  Abs.  muss der Beschwerdeführer nicht vortragen. Da das BVerfG bei der Entscheidung über die Annahme aber nur Gesichtspunkte berücksichtigen kann, die es kennt, empfiehlt sich konkreter Vortrag des Beschwerdeführers namentlich dazu, warum die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde "angezeigt" ist.