IV. Vertragsschluss

Autor: Emmert

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Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) geeinigt haben. Hierzu gehören:

- Parteien des Mietvertrags,

- Mietobjekt,

- Vertragsbeginn und -dauer,

- Miethöhe, Mietfälligkeit.

Im Einzelfall kann zur Annahme der Einigung ausreichen, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile wenn schon nicht bestimmt, so doch bestimmbar sind.1)


1)

Lindner-Figura, aaO., Rdn. 26.