Autor: Emmert |
Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) geeinigt haben. Hierzu gehören:
- Parteien des Mietvertrags, | |
- Mietobjekt, | |
- Vertragsbeginn und -dauer, | |
- Miethöhe, Mietfälligkeit. |
Im Einzelfall kann zur Annahme der Einigung ausreichen, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile wenn schon nicht bestimmt, so doch bestimmbar sind.1)
1) | Lindner-Figura, aaO., Rdn. 26. |
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