Autor: Emmert |
Auch ohne regelrechten Abschluss eines Mietvertrags kann es zu einem sogenannten vorläufigen Mietverhältnis kommen, wenn dem Mieter vom Vermieter bereits während der Vertragsverhandlungen die Nutzung der zu vermieteten Räumlichkeiten gestattet wird.44) In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und in Erwartung des endgültigen Mietvertragsabschlusses unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs steht.45)
44) | BGH vom 15.06.2005 - XII ZR 82/02, GuT 2005, 206; OLG Hamburg vom 14.11.2001 - 4 U 34/01, ZMR 2003, 179. |
45) | OLG Hamburg, aaO. |
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