IV. Werbemaßnahmen

Autor: Emmert

1. Allgemeines

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Regelmäßig wird der Gewerbemieter die Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen für sein Unternehmen selbst übernehmen und auch die Kosten dafür tragen. In bestimmten Fällen, z.B. in Einkaufszentren, übernimmt jedoch der Vermieter die Werbemaßnahmen für das gesamte Objekt unter Umlage der hierfür anfallenden Kosten auf den Mieter selbst oder verpflichtet den Mieter, einer aus allen Mietern des Objekts bestehenden Werbegemeinschaft beizutreten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die hierbei anfallenden Kosten überhaupt auf den Mieter umgelegt werden können.

2. Kosten zentraler Werbemaßnahmen

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Die Umlagefähigkeit der Kosten vom Vermieter durchgeführter Werbemaßnahmen hängt vom Einzelfall ab.33)

In jedem Fall ist für die Umlage eine vertragliche Vereinbarung erforderlich.34) Auf Mieter, die von der konkreten Werbemaßnahme keinerlei Nutzen haben, kann der Vermieter die Kosten regelmäßig nicht umlegen.35)


33)

Schmid, Rdn. 5527.

34)

OLG Hamburg vom 21.01.2004 - 4 U 100/03, ZMR 2004, 509.

35)

OLG Celle vom 16.12.1998 - 2 U 23/98, NZM 1999, 501.

3. Werbegemeinschaft

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