IV. Widerrufsrecht

Autoren: Griebel/Wiek

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Mietaufhebungsverträge können dem Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB unterliegen, wenn der Vermieter den Mieter für den Abschluss des Vertrags z.B. zu Hause aufgesucht hat (s.u. § 4 Rdn. 74).