IV. Wirksame und unwirksame Kautionsvereinbarungen

Autor: Emmert

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Vereinbarungen über die Sicherheit und ihre Rückgabe sind nur in den Grenzen von § 551 Abs. 4 BGB zulässig. Danach sind insbesondere unwirksam Vereinbarungen, durch die:

- eine höhere Kautionssumme als drei Monatsmieten netto kalt festgesetzt wird (allerdings nur insoweit, als der Betrag von drei Monatsmieten überschritten wird);1)

- die Verzinsungspflicht ausgeschlossen wird;2)

Aber: Ein formularmäßiger Ausschluss der Kautionsverzinsung in einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da eine gesetzliche Verzinsungspflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand,3)

- dem Mieter nicht die tatsächlich erzielten, sondern nur die gesetzlichen Mindestzinsen zugesprochen werden;4)

- der Rückzahlungsanspruch durch eine "Verwahrgebühr" geschmälert wird;5)

- eine Abrechnungsfrist erheblich oberhalb der üblichen Dauer vereinbart wird oder ein Kautionsguthaben nur ratenweise zurückgezahlt zu werden braucht;6)

- eine Mietkaution verfällt, wenn die Mietzeit weniger als zwei Jahre beträgt;7)