Autor: Emmert |
Vereinbarungen über die Sicherheit und ihre Rückgabe sind nur in den Grenzen von § 551 Abs. 4 BGB zulässig. Danach sind insbesondere unwirksam Vereinbarungen, durch die:
- eine höhere Kautionssumme als drei Monatsmieten netto kalt festgesetzt wird (allerdings nur insoweit, als der Betrag von drei Monatsmieten überschritten wird);1) | |
Aber: Ein formularmäßiger Ausschluss der Kautionsverzinsung in einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da eine gesetzliche Verzinsungspflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand,3)
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