IV. Zahlungsansprüche

Autoren: Griebel/Wiek

1. Nutzungsentschädigung

22

Gibt der Mieter nach Vertragsende die Mietsache nicht termingerecht zurück (zu Zweifelsfällen, insbesondere beim Zurücklassen von Einrichtungen, s. § 45 Rdn. 1  ff.), so hat der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB).

Zur Nutzungsentschädigung s. hierzu zunächst § 30 Rdn. 32 ff.

Mietvertragliche Vereinbarungen können ein "Vorenthalten" i.S.d. § 546a BGB ausschließen, etwa wenn dem Vermieter nach Vertragsende bei unzureichendem Zustand des Mietobjekts ein sofort fälliger Zahlungsanspruch in Höhe der Wiederherstellungskosten zustehen soll, weil es dann nicht Mietersache ist, unerwünschte Einrichtungen zu entfernen.18)

Hat der Vermieter hinsichtlich der Mieteinkünfte auf die Mehrwertsteuer optiert, so dass neben dem Mietzins die Umsatzsteuer zu zahlen ist, so gilt dies auch für die Nutzungsentschädigung.19)


18)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.1999 - 24 U 27/99, GuT 2003, 15.

19)

BGH, Urt. v. 11.05.1988 - VIII ZR 96/87, NJW 1988, 2665, 2667; BGH, Beschl. v. 13.12.1995 - XII ZR 161/95, NJW-RR 1996, 460 = ZMR 1996, 131.

2. Ersatz von Mietausfall nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs

23

Siehe hierzu § 26 Rdn. 140  ff.