Autor: Emmert |
Der Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur baulichen Änderung besteht allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn dem Vermieter die Zustimmung nicht unzumutbar ist, § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift entspricht funktional anderen mietrechtlichen Regelungen, die Ansprüche oder andere Rechte einer Vertragspartei ausschließen, wie etwa § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB.32) Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Mieters an der Durchführung der baulichen Maßnahme einerseits und dem Interesse des Vermieters am Erhalt des bisherigen Zustandes anderseits durchzuführen.
32) | BT-Drucks. 19/18791, S. 101. |
33) | BT-Drucks. 19/18791, aaO. |
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