IV. Zumutbarkeit der Zustimmung

Autor: Emmert

1. Allgemein

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Der Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur baulichen Änderung besteht allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn dem Vermieter die Zustimmung nicht unzumutbar ist, § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift entspricht funktional anderen mietrechtlichen Regelungen, die Ansprüche oder andere Rechte einer Vertragspartei ausschließen, wie etwa § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB.32)

Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Mieters an der Durchführung der baulichen Maßnahme einerseits und dem Interesse des Vermieters am Erhalt des bisherigen Zustandes anderseits durchzuführen.

Praxistipp:

Jede Partei trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die zu ihren Gunsten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind.33)


32)

BT-Drucks. 19/18791, S. 101.

33)

BT-Drucks. 19/18791, aaO.

2. Interesse des Vermieters

a) Konservierungsinteresse

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