IX. Ablösevereinbarung

Autor: Emmert

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Verpflichtet sich der Wohnungssuchende gegenüber dem Vormieter oder dem Vermieter, von diesen Einrichtungsgegenstände oder Inventarstücke zu erwerben, handelt es sich gem. § 4a Abs. 2 Satz 1 WoVermRG um eine Ablösevereinbarung. Darüber hinaus gilt nach Auffassung des BGH51)

§ 4a Abs. 2 WoVermRG auch für jene Fälle, in denen der Wohnungssuchende Aufwendungen des Vormieters zur Verbesserung der Mietsache, z.B. durch Renovierung oder Sanierung, oder von diesem erbrachte Maklerprovisionen52) ersetzt.

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Bei preisgebundenem Wohnraum ist im Geltungsbereich des WoBindG eine derartige Ablösevereinbarung zwischen Mieter und Vermieter unwirksam, soweit sie nicht durch die zuständige Stelle genehmigt wird, § 9 Abs. 6 WoBindG. Vereinbarungen zwischen Mieter und Vormieter sind hiervon nicht betroffen, da § 9 Abs. 6 WoBindG hierauf auch nicht entsprechend anzuwenden ist. Soweit das WoFG Anwendung findet, gilt § 28 Abs. 4 Nr. 2 WoFG.

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Gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 WoVermRG wird widerleglich vermutet, dass die Ablösevereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens des Mietvertrags steht. Hierdurch wird der Wohnungssuchende geschützt, der sich auf eine derartige Vereinbarung regelmäßig nur einlassen wird, um die betreffende Wohnung anmieten zu können.

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