IX. Rechtsfolgen der Mieterhöhungserklärung

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Sofern die Mieterhöhungserklärung formal und materiell ordnungsgemäß ist, erhöht sich gem. § 559b Abs. 2 BGB automatisch die Miete mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens, ohne dass es einer Mitwirkung des Mieters bedarf.