BAG - Urteil vom 25.04.2018
5 AZR 84/17
Normen:
MTV M+E (BY) v. 23.06.2008 § 1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. d);
Fundstellen:
AP BGB § 611 Nr. 31
AuR 2018, 487
EzA BGB 2002 § 611 Außertarifliche Angestellte Nr. 1
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 1224
NZA-RR 2018, 556
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 153/16
ArbG München, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 2612/15

Jahrelange Vertragsdurchführung als Indiz für beiderseits gewollte Bindung an Rechte und Pflichten aus dem VertragKeine Auslegung des Arbeitsvertrages durch Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und BetriebsratArbeitsrechtliches Begriffsverständnis der außertariflichen AngestelltenTarifliche Systematik für ein tarifliches Mindestabstandsgebot

BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 84/17

DRsp Nr. 2018/10426

Jahrelange Vertragsdurchführung als Indiz für beiderseits gewollte Bindung an Rechte und Pflichten aus dem Vertrag Keine Auslegung des Arbeitsvertrages durch Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Arbeitsrechtliches Begriffsverständnis der "außertariflichen Angestellten" Tarifliche Systematik für ein tarifliches Mindestabstandsgebot

Orientierungssatz: Ob der Status als außertariflicher Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Vergütung begründet, die den Mindestabstand zum höchsten Tarifentgelt des einschlägigen Tarifvertrags wahrt, bestimmt sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Deren Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Auf eine beiderseitige Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien kommt es dabei nicht zwingend an (Rn. 26).