BGH - Urteil vom 21.10.2009
VIII ZR 64/09
Normen:
BGB § 278; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 543;
Fundstellen:
DÖV 2010, 240
MDR 2010, 75
MietRB 2010, 1
NJ 2010, 77
NJW 2009, 3781
NVwZ 2010, 72
NZA 2010, 285
NZM 2010, 37
WuM 2009, 736.
ZGS 2009, 536
ZMR 2010, 277
Vorinstanzen:
LG München II, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 4884/08
AG Weilheim, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 214/08

Jobcenter (Sozialamt) als Erfüllungsgehilfe eines Mieters bei Übernahme und direkter Überweisung der Mietkosten an den Vermieter; Unpünktliche Mietzahlungen als Grund für eine fristlose Kündigung eines Mietvertrages

BGH, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 64/09

DRsp Nr. 2009/25701

Jobcenter (Sozialamt) als Erfüllungsgehilfe eines Mieters bei Übernahme und direkter Überweisung der Mietkosten an den Vermieter; Unpünktliche Mietzahlungen als Grund für eine fristlose Kündigung eines Mietvertrages

Das Jobcenter (Sozialamt), das für einen hilfebedürftigen Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 278; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 543;

Tatbestand

Mit Vertrag vom 11. Mai 2007 vermietete der Kläger den Beklagten ein Reihenhaus in W. . Bei Abschluss des Mietvertrags gaben die Beklagten ihre Einkünfte mit 2.300 EUR - Nettoeinkommen des Beklagten zu 2 - sowie 500 EUR Kindergeld und 350 EUR Erziehungsgeld an. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen und kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes beim Vermieter an.