| Autor: Emmert |
Seit dem 01.07.2024 können Vermieter die Kosten für Kabelfernsehen nicht mehr als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen, § 2 Nr. 15 Buchst. a), b) BetrKV. Voraussetzung ist, dass die Infrastruktur für das Kabelfernsehen bis zum 01.12.2021 errichtet wurde und mietvertraglich vereinbart ist, dass der Mieter die Betriebskosten übernimmt. Seither sind nur noch die Kosten für den Betriebsstrom der Anlagen und bei Gemeinschaftsantennenanlagen die Wartungskosten umlagefähig.
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