GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 5 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; TZBfG § 3 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 8
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 14163/14
Kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis des Hauptdarstellers einer langjährigen Krimiserie einer öffentlich-rechtlichen RundfunkanstaltBefristete Arbeitsverträge zwischen Produktionsfirma und als solchem programmgestaltenden Schauspieler aufgrund der Eigenart dieser TätigkeitUnbegründete Feststellungsklage des Serienschauspielers bei unzureichenden Darlegungen zur Unwirksamkeit der Befristung und zur betriebstechnischen Mitarbeit durch Einschränkung in Drehbuch und Regie
LAG München, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 527/15
DRsp Nr. 2016/4104
Kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis des Hauptdarstellers einer langjährigen Krimiserie einer öffentlich-rechtlichen RundfunkanstaltBefristete Arbeitsverträge zwischen Produktionsfirma und als solchem programmgestaltenden Schauspieler aufgrund der "Eigenart dieser Tätigkeit"Unbegründete Feststellungsklage des Serienschauspielers bei unzureichenden Darlegungen zur Unwirksamkeit der Befristung und zur betriebstechnischen Mitarbeit durch Einschränkung in Drehbuch und Regie
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