BGH - Urteil vom 18.02.1991
II ZR 104/90
Normen:
AktG § 37, § 188 ; GmbHG § 5, § 8, § 19, § 57 ;
Fundstellen:
AG 1991, 230
BB 1991, 993
BGHR AktG § 37 Abs. 1 Satz 4 Bankenhaftung 1
BGHR GmbHG § 19 Abs. 5 Sacheinlage, verdeckte 1
BGHR GmbHG § 8 Abs. 2 Versicherung 1
BGHR GmbHG § 9a, Bankenhaftung 1
BGHZ 113, 335
DB 1991, 1060
DRsp II(220)364a
EWiR § 57 GmbHG 2/91, 1213
GmbHR 1991, 255
LM § 57 GmbHG Nr. 3
MDR 1991, 606
NJW 1991, 1754
NJW-RR 1991, 1056
WM 1991, 671
ZIP 1991, 511
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 3650/89

Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

BGH, Urteil vom 18.02.1991 - Aktenzeichen II ZR 104/90

DRsp Nr. 1992/771

Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

»1. Bei der GmbH ist eine Kapitalerhöhung im Wege des "Auschüttungs-Rückhol-Verfahrens" nur unter Beachtung der Sacheinlagevorschriften möglich. 2. An einer Leistung der geschuldeten Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer fehlt es nicht nur bei Scheinzahlungen, sondern u.a. auch dann, wenn der Einleger der GmbH das einzulegende (Bar- oder Buch-)Geld absprachegemäß nur vorübergehend mit der Maßgabe zur Verfügung stellt, es ihm umgehend zur Befriedigung seiner gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung zurückzuzahlen. Eine gleichwohl abgegebene Versicherung dieses Inhalts (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) ist unrichtig. Das gleiche gilt von einer entsprechenden Bestätigung der mit der Abwicklung beider Vorgänge betrauten Bank. 3. Die Bank, die in Kenntnis der Tatsache, daß die angebliche Bareinlage bereits an den Einleger zurücküberwiesen ist oder absprachegemäß demnächst zurücküberwiesen werden wird, den Geschäftsführern der GmbH zur Vorlage beim Handelsregister eine Bestätigung ausstellt, wonach die Bareinlage geleistet sei und zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer stehe, haftet der Gesellschaft für die ausstehende Bareinlage in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG

Normenkette: