4. Kappungsgrenzen

Autor: Emmert

a) Allgemeines

339

Anders als bei Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. BGB gab es nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslage bei Modernisierungsmieterhöhungen keine Kappungsgrenze. Lediglich im Einzelfall war eine Mieterhöhung gem. § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn sie für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, und auch nur dann, wenn kein Ausschlussgrund nach § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB vorlag und der Mieter Umstände, die eine solche Härte begründen würden, nach Maßgabe des § 555d Abs. 3 -5 BGB rechtzeitig mitgeteilt hatte. Hatte der Mieter dies versäumt, oder stellte die Höhe der Miete keine unzumutbare Härte dar, blieb ihm nur noch die Möglichkeit, das Mietverhältnis ggf. unter Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts nach § 561 Abs. 1 BGB zu kündigen.

Problematisch ist insoweit, dass ein Mieter, für den die Wohnung regelmäßig seinen Lebensmittelpunkt darstellt und der sich durch eine Kündigung dem Risiko aussetzt, gerade in Gebieten mit Wohnungsmangel keine adäquate Ersatzwohnung in seiner Nähe zu finden und damit sein soziales Umfeld zu verlieren, womöglich deshalb keinen Gebrauch von seinem Kündigungsrecht macht und stattdessen eine ihn wirtschaftlich übermäßig belastende Mieterhöhung hinnimmt.19)