BVerwG - Urteil vom 04.05.2017
2 C 45.16
Normen:
BeamtStG § 41 S. 2; BRAO § 45; BGB § 133; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 2248
DStRE 2018, 634
JZ 2018, 730
NVwZ 2017, 1208
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1789/15
OLG Hamm, vom 14.08.2015

Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren Dienstgericht; Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange; Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit für eine Übergangszeit; Vorliegen der für eine Untersagungsverfügung erforderlichen Besorgnis bei einer nach außen erkennbaren Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter

BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 2 C 45.16

DRsp Nr. 2017/9339

Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren Dienstgericht; Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange; Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit für eine Übergangszeit; Vorliegen der für eine Untersagungsverfügung erforderlichen Besorgnis bei einer nach außen erkennbaren Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter

1. Das Auftreten eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Übergangszeit zu untersagen.2. Die für eine Untersagungsverfügung erforderliche Besorgnis liegt nur bei einer nach außen erkennbaren Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter vor. Hintergrundberatungen oder andere "of counsel"-Aktivitäten dürfen nicht untersagt werden.

Tenor

Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 2015 wird - über den Entscheidungsausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. August 2016 hinaus - aufgehoben, soweit er über die Untersagung des Auftretens des Klägers vor dem Landgericht Münster als Prozessvertreter einschließlich des Unterzeichnens von Schriftsätzen durch den Kläger gegenüber dem Landgericht Münster hinausgeht.