OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.01.2023
1 OLG 2 Ss 37/22
Normen:
BGB § 535; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 23.02.2021
LG Frankenthal, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5313 Js 35150/20

Kaution mangels finanzieller Gegenleistung für Mietnutzung kein Bestandteil für Wertersatz nach § 73 StGBGesamtschuldnerische Haftung bei Werteinziehung wegen Vollstreckungsmöglichkeit gegen beide VerpflichtetenKeine Anordnung von Wertersatz bezüglich Kautionsanspruch

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 37/22

DRsp Nr. 2023/1428

Kaution mangels finanzieller Gegenleistung für Mietnutzung kein Bestandteil für Wertersatz nach § 73 StGB Gesamtschuldnerische Haftung bei Werteinziehung wegen Vollstreckungsmöglichkeit gegen beide Verpflichteten Keine Anordnung von Wertersatz bezüglich Kautionsanspruch

Zur Bestimmung des Wertes des Erlangten beim Mietbetrug (§ 73c StGB).

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14.09.2022 im Ausspruch über die Wertersatzeinziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.600 € als Gesamtschuldner angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

Das Amtsgericht Speyer hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 23.02.2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Pflichtversicherung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.