BSG - Urteil vom 25.10.2016
B 1 KR 22/16 R
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;
Fundstellen:
BSGE 122, 87
NZS 2017, 145
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 16/4 KR 208/13
SG Hannover, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 188/11

Kein Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V bei der eigenständigen Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Abrechnungen der Krankenhäuser

BSG, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 22/16 R

DRsp Nr. 2017/755

Kein Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V bei der eigenständigen Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Abrechnungen der Krankenhäuser

1. Krankenkassen haben das Recht, Krankenhausrechnungen über die Behandlung von Kassenpatienten auf sachlich-rechnerische Richtigkeit unabhängig von dem Rechtsregime der Auffälligkeitsprüfung zu überprüfen. 2. Prüfen Krankenkassen nach dem vor dem 1.1.2016 geltenden Recht Krankenhausrechnungen über die Behandlung von Kassenpatienten auf sachlich-rechnerische Richtigkeit, löst dies keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale aus.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Februar 2016 und des Sozialgerichts Hannover vom 11. April 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Aufwandspauschale von 300 Euro.