LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.08.2020
2 Sa 502/19
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 901/19

Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei Ablauf eines befristeten ArbeitsverhältnissesErforderlicher Rechtsbindungswillen bei Zusage über Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 502/19

DRsp Nr. 2021/3900

Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses Erforderlicher Rechtsbindungswillen bei Zusage über Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber entscheidet vor Ablauf der zweijährigen Befristung frei über eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Dabei ist er nicht an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.10.2019 - 4 Ca 901/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2019 hinaus unbefristet fortbesteht.

1. 2. 3.