BSG - Urteil vom 28.06.2018
B 5 RE 2/17 R
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BRAO § 1; BRAO § 3 Abs. 1; PAO § 1; PAO § 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 451
NZS 2019, 153
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 257/16
SG Speyer, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1256/12

Kein Anspruch einer abhängig beschäftigten Patentanwältin auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 2/17 R

DRsp Nr. 2018/15638

Kein Anspruch einer abhängig beschäftigten Patentanwältin auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. In ein anhängiges Streitverfahren über die Befreiung von Patentanwälten von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer gleichzeitig ausgeübten abhängigen Beschäftigung werden ungeachtet ihres Bezugs auf dasselbe Versicherungsverhältnis weitere Verwaltungsakte, die im Blick auf den neu erworbenen Status als Syndikuspatentanwalt ergangen sind, nicht kraft Gesetzes einbezogen. 2. Wer als Patentanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen seiner berufsständischen Versorgung von dieser Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (Fortführung der stRspr des Senats beginnend mit BSG vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R = BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12). 3. Weder kann die in Form einer Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit dem Berufsbild des Patentanwalts/der Patentanwältin zugeordnet werden noch liegt denkbar eine Versicherungspflicht aufgrund derselben Erwerbstätigkeit vor, wenn eine örtliche/sachliche Zuständigkeit des Trägers der berufsständischen Versorgung nur für den Kanzleisitz, nicht aber für den Beschäftigungsort gegeben ist.