LG Berlin - Beschluss vom 01.11.2011
63 S 341/11
Fundstellen:
WuM 2012, 264
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 115 C 62/09

Kein Beleg oder Indiz für einen mietrechtlichen Mangel im Falle der Erwärmung des Heizkörpers bei Einstellung 0; Beleg oder Indiz für einen mietrechtlichen Mangel im Falle der Erwärmung des Heizkörpers bei Einstellung 0; Vereinbarkeit einer in einer Wohnung vohandenen funktionstüchtigen Einrohrheizung mit dem mietrechtlichen vertragsmäßigen Standard

LG Berlin, Beschluss vom 01.11.2011 - Aktenzeichen 63 S 341/11

DRsp Nr. 2013/10017

Kein Beleg oder Indiz für einen mietrechtlichen Mangel im Falle der Erwärmung des Heizkörpers bei Einstellung "0"; Beleg oder Indiz für einen mietrechtlichen Mangel im Falle der Erwärmung des Heizkörpers bei Einstellung "0"; Vereinbarkeit einer in einer Wohnung vohandenen funktionstüchtigen Einrohrheizung mit dem mietrechtlichen vertragsmäßigen Standard

Tenor

wird die Berufung der Kläger gegen das am 23.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg - 115 C 62 /09 - bei einem Wert von 676,96 EUR auf Kosten der Kläger durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Gründe

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 04.10.2011 unbegründet.

Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 20.10.2011 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

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Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. (BGH v. 26.07.2004 - , GE 2004, ).

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