wird die Berufung der Kläger gegen das am 23.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg - 115 C 62 /09 - bei einem Wert von 676,96 EUR auf Kosten der Kläger durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 04.10.2011 unbegründet.
Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 20.10.2011 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
-Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. (BGH v. 26.07.2004 - , GE 2004, ).
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